Barrierefreie Website: Wer muss, wer nicht — und was zu tun ist
Die meisten Anfragen, die uns zu diesem Thema erreichen, beginnen mit derselben Frage, und sie ist die richtige: Gilt das überhaupt für uns? Seit dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz einen Teil der Unternehmen zur Barrierefreiheit ihrer digitalen Angebote — einen anderen Teil nimmt es ausdrücklich aus, und eine dritte Gruppe fällt gar nicht erst in den Anwendungsbereich. Dieser Artikel klärt der Reihe nach: wer betroffen ist, was genau verlangt wird, was passiert, wenn es nicht erfüllt ist, und was Sie diese Woche tun können. Jede Rechtsaussage steht hier mit Paragraf und Link auf den Gesetzestext. Für Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche, die eine belastbare Einschätzung brauchen.
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
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Das BFSG ist ein deutsches Bundesgesetz, das die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) umsetzt. Es verpflichtet Wirtschaftsakteure, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten — darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also im Kern Online-Shops und Buchungsstrecken. Barrierefrei heißt nach § 3 Abs. 1 BFSG: auffindbar, zugänglich und nutzbar „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“. Die konkreten Anforderungen stehen in der BFSGV.
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Abgrenzung
Das BFSG gilt für private Anbieter gegenüber Verbrauchern. Für öffentliche Stellen des Bundes gilt die BITV 2.0, erlassen auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes; für Länder und Kommunen gilt das jeweilige Landesrecht. Technische Orientierung ist in beiden Welten die EN 301 549 — auch wenn das BFSG sie nicht beim Namen nennt.
Gilt das BFSG für Ihre Website?
Das BFSG gilt für Ihre Website, wenn Sie darüber eine der fünf in § 1 Abs. 3 BFSG genannten Dienstleistungen für Verbraucher erbringen — und Sie kein Kleinstunternehmen sind. Alles andere ist nicht vom Gesetz erfasst.
Die abschließende Liste der Dienstleistungen:
- Telekommunikationsdienste (ohne reine Maschine-Maschine-Kommunikation)
- Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr — Webseiten, Apps, elektronische Tickets, Verkehrsinformationen
- Bankdienstleistungen für Verbraucher (Kredite, Zahlungskonten, Wertpapierdienste, E-Geld)
- E-Books und die dafür bestimmte Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Der letzte Punkt ist der, der die meisten Unternehmen betrifft, und er ist enger definiert, als der Name vermuten lässt. Nach § 2 Nr. 26 BFSG sind das digitale Dienste, die „elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags“ erbracht werden.
Übersetzt: Es geht um den Vertragsabschluss. Eine Website, auf der ein Verbraucher bestellen, buchen oder abonnieren kann, fällt darunter. Eine reine Informations- und Imageseite ohne Abschlussmöglichkeit fällt nach Einschätzung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit in der Regel nicht darunter. Ein Kontaktformular ist ein Grenzfall. Die Bundesfachstelle nennt als erfasstes Beispiel die Online-Buchung von Terminen; unsere Einschätzung: Je näher ein Formular an einen Vertragsabschluss führt, desto eher greift das Gesetz.
Entscheidungslogik:
- Verbraucher können auf Ihrer Seite einen Vertrag abschließen → BFSG gilt, sofern Sie kein Kleinstunternehmen sind
- Sie verkaufen ausschließlich an Unternehmen (B2B) → kein Verbrauchervertrag, BFSG gilt nicht
- Ihre Seite informiert nur und verweist aufs Telefon → kein elektronischer Geschäftsverkehr im Sinne des Gesetzes
- Sie sind Kleinstunternehmen und erbringen nur Dienstleistungen → nach § 3 Abs. 3 BFSG ausgenommen
- Sie sind Kleinstunternehmen und bringen Produkte nach § 1 Abs. 2 in Verkehr (etwa E-Book-Lesegeräte oder Terminals) → für diese Produkte greift die Ausnahme nicht; Ihr Online-Shop als Dienstleistung bleibt ausgenommen
Welche Inhalte selbst bei Betroffenheit ausgenommen sind
Auch wenn das BFSG für Ihre Website gilt, nimmt § 1 Abs. 4 BFSG fünf Arten von Inhalten ausdrücklich aus. Das ist der praktisch wertvollste Absatz des ganzen Gesetzes, weil er die Nachrüstungsliste spürbar kürzt:
- Aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden — Ihr Imagefilm von 2019 braucht keine nachträglichen Untertitel
- Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden — der PDF-Bestand aus der Zeit davor ist nicht rückwirkend zu sanieren
- Online-Karten und Kartendienste, sofern wesentliche Navigationsinformationen barrierefrei in digitaler Form vorliegen — zum Beispiel die Adresse als Text neben der eingebetteten Karte
- Inhalte Dritter, die Sie weder finanzieren noch entwickeln noch kontrollieren
- Archivinhalte, die nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden
Der letzte Punkt hat einen Haken, den man kennen sollte: Sobald Sie eine alte Seite anfassen, ist sie kein Archiv mehr. Ein Archivbereich muss also wirklich stillgelegt sein, nicht nur selten gepflegt.
Was Sie konkret liefern müssen
Zwei Pflichten, nicht eine: Die Dienstleistung selbst muss barrierefrei sein — und Sie müssen öffentlich beschreiben, wie sie die Anforderungen erfüllt. Beides steht in § 14 Abs. 1 BFSG.
Erstens die Gestaltung. Nach § 12 Nr. 3 BFSGV müssen Webseiten, zugehörige Online-Anwendungen und mobile Apps „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet sein. Für Online-Shops kommt § 19 BFSGV dazu: Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen dieselben vier Eigenschaften erfüllen — wer im Checkout Anmeldung und Bezahlung anbietet, ist damit direkt betroffen.
Zweitens die Information. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 verlangt, dass Sie in den AGB „oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“ angeben, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Vier Elemente sind dort genannt:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format
- die Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt
- die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde
Das ist nicht dasselbe wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die die BITV 2.0 öffentlichen Stellen vorschreibt. Der Begriff wird im Markt synonym verwendet, das Gesetz kennt ihn für private Anbieter aber nicht. Der letzte Punkt — die Behörde benennen — fehlt erfahrungsgemäß am häufigsten, und er ist der einzige, den eine Behörde in Sekunden prüfen kann.
Was passiert, wenn die Website nicht barrierefrei ist
Der gesetzliche Weg führt nicht über eine Abmahnung, sondern über ein Verwaltungsverfahren mit drei Stufen. § 29 BFSG beschreibt ihn:
- Die Marktüberwachungsbehörde fordert Sie auf, innerhalb einer angemessenen Frist Korrekturmaßnahmen zu ergreifen.
- Passiert nichts, fordert sie erneut auf — diesmal unter Androhung der Untersagung der Dienstleistung.
- Passiert weiter nichts, kann sie anordnen, das Angebot einzustellen. Weisen Sie die Konformität nach, hebt sie die Anordnung auf.
Das Bußgeld ist eine eigene Schiene: § 37 Abs. 2 BFSG sieht bis zu 100.000 Euro vor, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird — dazu zählt auch, wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen, denn sie sind Teil von § 14 Abs. 1. Bis zu 10.000 Euro gelten für die übrigen Ordnungswidrigkeiten, etwa unterlassene Meldungen oder Auskünfte gegenüber der Behörde.
Zuständig ist bundesweit die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg.
(Korrektur gegenüber der Fassung vom 05.04.2026: Dort war der Bußgeldrahmen als § 17 BFSG zitiert. § 17 regelt die unverhältnismäßige Belastung; die Bußgeldvorschriften stehen in § 37.)
Wer das Verfahren überhaupt auslöst
Zwei Wege. Die Behörde prüft nach § 28 Abs. 2 BFSG auch ohne Anlass, anhand von Stichproben. Und ein Verbraucher oder Verband kann ein Verfahren beantragen: § 32 Abs. 1 BFSG verpflichtet die Marktüberwachungsbehörde, auf Antrag eines Verbrauchers ein Verfahren einzuleiten, wenn dieser geltend macht, die Dienstleistung nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können. Anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen können denselben Antrag stellen, ohne selbst betroffen zu sein (§ 32 Abs. 2).
Parallel dazu kann ein Verbraucher nach § 34 BFSG ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 BGG beantragen. Läuft die Schlichtung, wird das Verfahren nach § 32 bis zu deren Ende ausgesetzt.
Unsere Einschätzung: Die Stichprobe kann jeden treffen. Der wahrscheinlichere Anlass ist trotzdem ein Nutzer, der nicht durch Ihren Checkout kommt und der Behörde schreibt — ein einzelner Mensch mit einem Screenreader.
Die beiden Ausstiege aus der Pflicht — und was sie kosten
Das Gesetz kennt zwei Gründe, die Anforderungen nicht zu erfüllen, und beide sind Dokumentationspflichten, keine Freibriefe.
Grundlegende Veränderung (§ 16 BFSG): Die Anforderungen gelten nur, soweit sie keine Änderung erzwingen, die die Wesensmerkmale der Dienstleistung grundlegend verändert. Sie müssen diese Beurteilung selbst vornehmen, fünf Jahre aufbewahren und der Behörde auf Verlangen vorlegen — und die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich unterrichten, wenn Sie sich darauf berufen (§ 16 Abs. 3).
Unverhältnismäßige Belastung (§ 17 BFSG): Dieselbe Mechanik, Kriterien in Anlage 4. Dienstleistungserbringer müssen die Beurteilung mindestens alle fünf Jahre wiederholen, außerdem bei jeder Änderung der Dienstleistung und auf behördliche Aufforderung. Auch hier gilt eine Meldepflicht gegenüber der Behörde; ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen (§ 17 Abs. 5).
Und eine Regel, die in der Praxis überrascht: Wer öffentliche oder private Fördermittel zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten hat, darf sich nach § 17 Abs. 4 BFSG nicht auf die unverhältnismäßige Belastung berufen.
Einschätzung, nicht Gesetzeslage: Eine belastbare Unverhältnismäßigkeitsprüfung zu schreiben kostet in der Regel mehr Aufwand als die häufigsten Korrekturen selbst. Als Sparweg taugt der Paragraf für eine normale Unternehmenswebsite nicht.
Bis wann muss was fertig sein
Die Frist ist abgelaufen — das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. § 38 BFSG lässt zwei Übergänge zu, und keiner davon hilft bei einer Website:
- Bis 27. Juni 2030 dürfen Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiter mit Produkten erbringen, die sie vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt haben. Vor diesem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zum Vertragsende fortbestehen, längstens ebenfalls bis zum 27. Juni 2030.
- Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens jedoch 15 Jahre ab Ingebrauchnahme.
Für die Gestaltung einer Website gibt es keine Übergangsfrist. Wer heute betroffen ist und nicht liefert, ist heute nicht konform.
Was Barrierefreiheit technisch bedeutet
In WCAG-Begriffen: vier Prinzipien, für die Stufe AA 55 Erfolgskriterien (31 der Stufe A, 24 der Stufe AA). Die acht, an denen die meisten Seiten tatsächlich scheitern:
- Textalternativen für alle Nicht-Text-Inhalte (1.1.1, Stufe A) — beschreibend, nicht benennend
- Kontrast mindestens 4,5:1 für normalen, 3:1 für großen Text (1.4.3, AA)
- Kontrast von Bedienelementen und Grafiken mindestens 3:1 (1.4.11, AA)
- Textvergrößerung auf 200 % ohne Verlust von Inhalt oder Funktion (1.4.4, AA)
- Umbruch ab 320 CSS-Pixeln Breite ohne Scrollen in zwei Richtungen (1.4.10, AA)
- Sichtbarer Tastaturfokus (2.4.7, AA), der nicht vollständig verdeckt wird (2.4.11, AA, neu in 2.2)
- Zielgröße von mindestens 24 × 24 CSS-Pixeln für Klick- und Tippziele (2.5.8, AA, neu in 2.2)
- Beschriftungen und Hinweise bei jeder Eingabe (3.3.2, A)
Wie weit die Realität davon entfernt ist, misst der WebAIM Million Report 2026: 95,9 % der eine Million meistbesuchten Startseiten haben mindestens einen automatisch erkennbaren WCAG-Fehler, im Schnitt 56,1 pro Seite — mehr als im Vorjahr (94,8 % und 51). Am häufigsten fehlen Kontraste, Alternativtexte und Formular-Labels. Also genau die drei Dinge, die am schnellsten zu beheben sind.
Jeden dieser Punkte können Sie selbst prüfen, ohne Spezialwerkzeug. Wie, steht in unserer Checkliste zum Selbertesten.
Was es kostet
Für eine bestehende mittelgroße Unternehmenswebsite liegt die Nachrüstung erfahrungsgemäß im vierstelligen bis unteren fünfstelligen Bereich; im Rahmen eines ohnehin geplanten Relaunchs ist der Zusatzaufwand deutlich kleiner. Die Spanne hängt an vier Dingen: Umfang der Seite, Zustand der Templates, Menge an Medien und Dokumenten, und daran, ob Formulare und Checkout betroffen sind.
Weil das die häufigste Rückfrage ist, steht die vollständige Rechnung in einem eigenen Artikel — inklusive unseres Stundensatzes, der Relaunch-Spannen und der Frage, was Nichtstun kostet: Was eine barrierefreie Website kostet.
Der Teil, der sich auch ohne Gesetz rechnet
Barrierefreiheit vergrößert die Zahl der Menschen, die bei Ihnen kaufen können. 7,8 Millionen Menschen in Deutschland lebten Ende 2025 mit einer anerkannten Schwerbehinderung (Destatis, Juli 2026). Rechnet man temporäre und altersbedingte Einschränkungen hinzu, wird daraus ein erheblicher Teil Ihrer Besucher — 94 % der Menschen in Deutschland ab 14 Jahren nutzen das Internet (D21-Digital-Index 2023/24).
Der unterschätzte Effekt betrifft alle anderen mit: Klare Formulare, lesbare Kontraste und eine logische Navigation helfen auch bei Sonnenlicht auf dem Smartphone, bei Zeitdruck und bei jedem, der die Seite zum ersten Mal sieht.
Zu Google: Barrierefreiheit ist kein direkter Ranking-Faktor, das hat Google 2022 bestätigt. Die Schnittmenge ist trotzdem real — Alternativtexte, semantisches HTML, saubere Überschriftenstruktur und gute Core Web Vitals zahlen auf beides ein.
Wie wir das prüfen
Behauptet ist Barrierefreiheit schnell, belegt selten. Deshalb läuft die Prüfung bei uns nicht am Ende, sondern mit: Tastatur-Navigation komplett ohne Maus, Kontraste gegen den AA-Schwellwert, ein Screenreader-Durchlauf — und automatisierte Prüfungen in der Test-Pipeline, damit eine Regression nicht erst im Livebetrieb auffällt.
Wie das aussieht, wenn man es offenlegt, können Sie an uns selbst nachlesen. Unsere Erklärung zur Barrierefreiheit benennt namentlich, was wir geprüft haben und was nicht: Der vollständige Tastatur-Durchgang über alle Seiten steht aus, der Screenreader-Test mit NVDA und VoiceOver über alle Seiten ebenfalls, ein förmlicher BITV-Test liegt nicht vor. Wir geben die Erklärung freiwillig ab — als Kleinstunternehmen im B2B-Geschäft sind wir nach unserer Einschätzung nicht verpflichtet.
Das ist der Maßstab, den wir auch an eine gekaufte Konformitätsaussage anlegen würden: Wer keine offenen Punkte nennt, hat entweder alles geprüft oder nicht ehrlich gezählt.
Was diese Woche zu tun ist
- Betroffenheit klären: Können Verbraucher auf Ihrer Seite einen Vertrag abschließen? Sind Sie Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG? Zwei Fragen, eine Antwort.
- Wenn betroffen: Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG veröffentlichen — inklusive der Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Ausnahmen nach § 1 Abs. 4 BFSG anwenden: Alte Videos, alte Bürodokumente und echte Archivbereiche von der Nachrüstungsliste streichen.
- Zehn-Minuten-Selbsttest fahren: einmal mit Tab durch die Seite, einmal auf 200 % zoomen, einmal auf 320 Pixel Breite schauen.
- Checkout und Formulare zuerst prüfen — § 19 BFSGV nennt Anmelde-, Sicherheits- und Zahlfunktionen ausdrücklich, und dort scheitern Abschlüsse wirklich.
- Einen Meldeweg einrichten, der bei einem Menschen landet: Wer eine Barriere melden kann, schreibt seltener direkt der Behörde.
- Steht ohnehin ein Relaunch an? Dann Barrierefreiheit dort integrieren statt später nachrüsten.
Häufig gestellte Fragen
In der Regel nicht. Das Gesetz erfasst bei Websites die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, und die sind in § 2 Nr. 26 BFSG an den Abschluss eines Verbrauchervertrags gekoppelt. Eine Seite, die nur informiert und aufs Telefon verweist, erfüllt dieses Merkmal nicht. Sobald ein Verbraucher online bestellen, buchen oder abonnieren kann, sieht es anders aus.
Nein, solange Sie ausschließlich an Unternehmen verkaufen. Das Gesetz schützt Verbraucher, also natürliche Personen, die zu überwiegend privaten Zwecken kaufen (§ 2 Nr. 16 BFSG). Sobald Ihre Seite auch Endverbrauchern einen Abschluss ermöglicht, etwa über einen offenen Shop, greift es. Diese Grenze verläuft in der Praxis oft anders als im Unternehmen angenommen.
Für Dienstleistungen ja, für Produkte nein. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen ausdrücklich nur von den Dienstleistungspflichten aus. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.
Keine — jedenfalls nicht direkt. BFSG und BFSGV verlangen die vier Prinzipien wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Eine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG entsteht erst mit harmonisierten Normen, deren Fundstelle im EU-Amtsblatt steht — für das BFSG ist das noch nicht geschehen. Bis dahin gilt die EN 301 549 als Orientierung: Die von der Bundesfachstelle bereitgestellte Version V3.2.1 verweist auf WCAG 2.1 AA, die Nachfolgeversion auf WCAG 2.2. Wer nach 2.2 AA baut, erfüllt beides.
Zuerst eine Aufforderung der Marktüberwachungsbehörde mit Frist, dann eine zweite unter Androhung der Untersagung, dann die Anordnung, das Angebot einzustellen (§ 29 BFSG). Daneben kann ein Bußgeld bis 100.000 Euro verhängt werden, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird — auch, wenn die Informationen nach Anlage 3 fehlen. Bis 10.000 Euro gelten für kleinere Ordnungswidrigkeiten wie unterlassene Meldungen an die Behörde (§ 37 Abs. 2 BFSG).
Nein. Die Überwachungsstellen von Bund und Ländern halten fest, dass ein Overlay einen nicht barrierefreien Auftritt „nicht zwingend barrierefrei“ macht — formuliert für öffentliche Stellen, technisch gilt es für jede Website. Overlays können die Bedienung für Screenreader-Nutzer sogar verschlechtern und ersetzen keine der zugrundeliegenden Korrekturen.
Nein, wenn sie vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden. § 1 Abs. 4 BFSG nimmt aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen aus, die vor diesem Stichtag veröffentlicht wurden. Was Sie danach veröffentlichen, fällt unter die Anforderungen. Ein altes Dokument, das Sie überarbeitet neu hochladen, behandeln Sie sicherheitshalber wie ein neues.
Als privates Unternehmen brauchen Sie die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG — eine Beschreibung, wie Ihre Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, samt Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde, in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Die förmliche „Erklärung zur Barrierefreiheit“ nach BITV 2.0 betrifft öffentliche Stellen. In der Praxis erfüllen viele Unternehmen die BFSG-Informationspflicht in Form einer solchen Erklärungsseite, weil das Muster gut passt.
Wann sich Unterstützung lohnt
Nicht jede Website braucht dafür eine Agentur. Wenn der Selbsttest wenige Treffer zeigt und jemand im Haus Templates anfassen kann, kommen Sie selbst weit. Sinnvoll wird Hilfe, wenn:
- Sie nach diesem Artikel immer noch nicht sicher sind, ob das BFSG für Sie gilt
- der Selbsttest viele Fehler zeigt und die Reihenfolge unklar ist
- Checkout, Login oder Bezahlstrecke betroffen sind — dort hängt Umsatz dran
- ohnehin ein Relaunch ansteht und Barrierefreiheit direkt eingebaut werden soll
- eine Behördenaufforderung oder eine Abmahnung vorliegt und belegbare Schritte nötig sind
- Ihr CMS barrierefreie Ausgabe technisch nicht hergibt